Messenger

Nutzungsbedingungen

Mit der BayernCloud Schule (ByCS) bietet der Freistaat Bayern allen bayerischen Schulen performante Software-Anwendungen und attraktive Inhalte für moderne digitale Bildung zur kostenfreien und freiwilligen Nutzung.

Diese Nutzungsbedingungen enthalten die Regelungen für den BayernCloud-Messenger (im Folgenden ByCS-Messenger). Dieser ist ein Angebot im Rahmen der ByCS und wird zur Verfügung gestellt auf Grundlage eines Vertrages zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und einem privaten Dienstleister.

1. Nutzungsberechtigte Einrichtungen

1.1. Schulen

Alle Schulen im Sinne des BayEUG erhalten auf Antrag einen Zugang zu ByCS-Messenger.

1.2. Weitere nutzungsberechtigte Einrichtungen im Geschäftsbereich des StMUK

Weiteren Einrichtungen im Geschäftsbereich des StMUK kann, soweit es dazu erforderlich ist, auf Antrag zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben ein Zugang zum ByCS-Messenger eingerichtet werden.

1.3. Nutzungsberechtigte Einrichtungen außerhalb des Geschäftsbereichs des StMUK

Staatlichen Einrichtungen außerhalb des Geschäftsbereichs des StMUK können auf Antrag in begründeten Einzelfällen - ausschließlich zu Bildungszwecken, soweit dies hierzu erforderlich ist, insbesondere zur Bereitstellung von Unterrichtsmaterial und für die praxisnahe Lehrerausbildung an bayerischen Universitäten - einen Zugang zum ByCS-Messenger auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen mit dem ISB erhalten.

Im nichtstaatlichen Bereich ist dies nur für die kommunalen Medienzentren sowie für Zwecke der Lehreraus- und -fortbildung für kommunale und kirchliche Einrichtungen zulässig.

1.4. Einhaltung der Nutzungsbedingungen

Die nutzungsberechtigte Einrichtung wirkt auf die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen durch den nutzungsberechtigten Personenkreis (2.1) hin. Sie stellt insbesondere sicher, dass sämtliche nutzungsberechtigten Personen über die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anwendungen informiert sind.

Hilft die nutzungsberechtigte Einrichtung trotz schriftlicher Aufforderung schwerwiegenden Verstößen gegen diese Nutzungsbedingungen oder einem Missbrauch des Zugangs zu den Angeboten der ByCS, nicht ab, so kann sie von einzelnen oder allen Angeboten der ByCS ausgeschlossen werden.

1.5. Beendigung der Nutzung

1.5.1. Kündigung von Teilanwendungen

In der zentralen Anwendungsverwaltung kann jede Einrichtung die Nutzung von Teilanwendungen (ausgenommen Basisanwendungen) der BayernCloud Schule separat beenden.

Die Kündigungsfrist beträgt für jede Anwendung grundsätzlich 30 Tage. Innerhalb der Frist kann die Kündigung durch Neuzeichnung der Teilanwendung rückgängig gemacht werden.

1.5.2. Kündigung der BayernCloud Schule inklusive Basisanwendungen

Eine Beendigung der Nutzung der BayernCloud Schule bedarf der Textform. Sie ist per Support-Ticket an die zentrale Fachadministration zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Innerhalb der Frist kann die die Kündigung durch Neuzeichnung der Basisanwendungen rückgängig gemacht werden. Die jeweilige Einrichtung soll dazu Stellung nehmen, warum sie die Angebote der BayernCloud nicht weiter nutzen möchte.

1.5.3. Umgang mit Daten bei Beendigung der Nutzung

Bei Beendigung der Nutzung von Angeboten der ByCS obliegt es der nutzungsberechtigten Einrichtung, unter Beachtung der jeweiligen Auftragsverarbeitungsvereinbarung über den weiteren Umgang mit den in der Anwendung gespeicherten (insbesondere personenbezogenen) Daten zu entscheiden.

Informationen über die Löschfristen nach dem Ende der der Zurverfügungstellung sind den Daten- schutzhinweisen der jeweiligen Anwendungen zu entnehmen

2. Zugangsberechtigung und -verwaltung

2.1. Nutzungsberechtigter Personenkreis

Die nutzungsberechtigen Einrichtungen können die Anwendungen der ByCS

  • ihren jeweiligen Lehrkräften,
  • dem weiteren pädagogischen Personal,
  • Haus- und Verwaltungspersonal,
  • Schülerinnen und Schülern,
  • externen Unterrichtspartnerinnen und Unterrichtspartnern im Sinne des Art. 2 Abs. 5 BayEUG

zur Verfügung stellen.

2.2. Zugangsberechtigung

Die Leitung der jeweiligen nutzungsberechtigten Einrichtung verwaltet die Zugänge für nutzungsberechtigte Personen (2.1). Sie legt fest, zu welchen Anwendungen der ByCS eine nutzungsberechtigte Person Zugang erhält.

Die von der jeweiligen nutzungsberechtigten Einrichtung bestellten ByCS-Administratorinnen und ByCS-Administratoren regeln über die Nutzerverwaltung den Zugang zu den einzelnen Angeboten der ByCS. Sie legen die Nutzerinnen und Nutzer an und weisen ihnen die jeweiligen Rollen zu (z. B. Rolle „Lehrer“ oder Rolle „Schüler“).

Bei nutzungsberechtigten Einrichtungen nach Nr. 1.2 und 1.3 wird für die dort Beschäftigten ein Zugang zur ByCS nur eingerichtet, soweit dies für die Zwecke der jeweiligen Vereinbarung erforderlich ist.

2.3. Identitätsmanagement

Die Anwendungen der ByCS sind an das zentrale Identitätsmanagementsystem der BayernCloud Schule (ByCS-IDM) angeschlossen. Alle nutzungsberechtigten Personen erhalten von den nutzungsberechtigten Einrichtungen personalisierte Zugangsdaten. Je nach Zugangsberechtigung haben diese für die durch die nutzungsberechtigte Einrichtung genutzten Angebote der ByCS sowie weitere an das IDM angebundene Anwendungen Gültigkeit.

Die für das IDM geltenden Nutzungsbedingungen sind den Nutzungsbedingungen des Dashboards des Webportals der BayernCloud Schule Ihrer jeweiligen Schule bzw. Einrichtung zu entnehmen.

2.4. E-Mail-Adresse; E-Mail-Benachrichtigungen

Es besteht für alle nutzungsberechtigten Personen die Möglichkeit, in der ByCS eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen.

Für Beschäftigte, die das staatliche Angebot „Dienst-E-Mail“ nutzen, ist die darin vorgegebene E-Mail-Adresse bereits hinterlegt und kann nicht geändert werden. Beschäftigte, die das staatliche Angebot „Dienst-E-Mail“ nicht nutzen, haben ggf. ihre von der nutzungsberechtigten Schule bzw. Einrichtung vergebene dienstliche E-Mail-Adresse zu verwenden.

Die Nutzungsberechtigten können automatisierte Systembenachrichtigungen an die hinterlegte E-Mail-Adresse einrichten. Eine Weiterleitung einer Systembenachrichtigung an Dritte ist nur zulässig, soweit diese keine personenbezogenen Daten enthält und es sich um ein dienstliches E-Mail-Postfach handelt. Eine automatisierte Weiterleitung an Dritte ist untersagt.

Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist freiwillig. Unzulässig ist die Angabe einer ungültigen E-Mail-Adresse oder einer E-Mail-Adresse, die nicht dem oder der Nutzungsberechtigten gehört. Verstöße können zum Ausschluss von der Nutzung der Anwendungen der ByCS führen.

2.5. Einhaltung der Nutzungsbedingungen

Die Nutzung des Angebots der BayernCloud Schule ist nur nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen gestattet. Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen durch die nutzungsberechtigten Personen (2.1.) können zum Ausschluss von einzelnen oder allen Angeboten der ByCS führen.

Hiervon unberührt bleiben Maßnahmen des Strafrechts, des Disziplinar- bzw. Arbeitsrechts (bei der Nutzung der ByCS im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses) und des Schulrechts (gegenüber Schülerinnen und Schülern; z. B. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 BayEUG).

3. Nutzung der ByCS-Angebote

3.1. Nutzungsumfang der ByCS-Angebote

3.1.1. Nutzungszwecke

Die Angebote der ByCS dürfen nur zu Bildungszwecken und nur im Rahmen und für die jeweils tatsächlich freigegebenen Nutzungszwecke bzw. -szenarien durch berechtigte Nutzerinnen und Nutzer verwendet werden. Die jeweils tatsächlich freigegebenen Nutzungszwecke bzw. - szenarien an der Schule müssen den Rahmen gemäß Abschnitt 7 Ziff. 1 der Anlage 2 zu § 46 BaySchO einhalten. Bei den übrigen nutzungsberechtigten Einrichtungen ergibt sich dieser Rahmen aus deren Aufgaben

Eine Nutzung zu kommerziellen, politischen oder privaten Zwecken ist nicht zulässig.

Außerdem ist jede Nutzung untersagt, die geeignet ist, die berechtigen Interessen der Schule bzw. der nutzungsberechtigten Einrichtung zu beeinträchtigen (z. B. Schädigung des öffentlichen Ansehens der Schule; Schädigung der Sicherheit der IT-Ausstattung der Schule oder bzw. nutzungsberechtigten Einrichtung).

3.1.2. Weitergabe von Dateien

Die Weitergabe von Dateien aus den ByCS-Angeboten an Drittangebote (z. B. Filesharing-Portale, Soziale Netzwerke) ist nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Inhalte, für die ausdrücklich weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt wurden (z. B. Creative-Commons-Lizenzen).

Alle nutzungsberechtigten Personen haben darauf zu achten, dass Nichtberechtigte, z. B. unbefugte Haushaltsangehörige, den Bildschirm und darauf abgebildete Kommunikationen nicht einsehen und mithören können. Die Aufzeichnung einer Bild-, Ton- oder Videoübertragung, z. B. durch eine Software oder das Abfotografieren des Bildschirms, ist nicht zulässig.

3.1.3. Materialien aus externen Quellen

Materialien aus externen Quellen (z.B. auch sog. Scorm-Pakete, soweit bei der Nutzung der darüber bereitgestellten Inhalte personenbezogene Daten durch Dritte verarbeitet werden) dürfen nur eingebunden oder verlinkt werden, wenn diese pädagogisch geeignet und für die vorgesehenen Zwecke nach den produktspezifischen Lizenz- und Nutzungsbedingungen sowie den allgemeinen rechtlichen Vorgaben (z. B. Schulrecht, Datenschutzrecht) eingesetzt werden dürfen. Dies bedeutet insbesondere, dass externe Anwendungen oder Angebote (etwa, weil diese nicht im Rahmen einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung genutzt werden) nur verlinkt oder eingebunden werden dürfen, wenn die erforderlichen Einwilligungen vorliegen oder eine Einwilligung nicht nötig ist (z. B. weil unmittelbar auf eine Anmeldeseite verlinkt wird, die ihrerseits eine zulässige Nutzung effektiv gewährleistet).

3.2. Pflichten der nutzungsberechtigten Personen

3.2.1. Allgemeine Pflichten bei der Datenverarbeitung

Die nutzungsberechtigten Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr veranlasste Nutzung und damit regelmäßig verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, d.h. auf Basis einer geeigneten Rechtsgrundlage erfolgt oder – falls dies nicht zu gewährleisten ist – unterbleibt.

3.2.2. Datenminimierung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das für den Bildungszweck erforderliche Maß zu beschränken. Soweit möglich sind Verlinkungen auf den passwortgeschützten Bereich von mebis dem Anfertigen von Kopien (z. B. als E-Mail-Anhang) vorzuziehen.

3.2.3. Umgang mit Daten mit gesteigertem Schutzbedarf

Daten mit gesteigertem Schutzbedarf (z. B. Noten oder Zeugnisse, Gesundheitsdaten, rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische oder biometrische Daten) dürfen grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der zu beachtenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen mit Anwendungen der ByCS verarbeitet werden.

3.2.4. Beachtung anderer Rechtsvorschriften

Bei der Nutzung der ByCS ist neben diesen Nutzungsbedingungen das allgemein geltende Recht zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Strafrechts, des Urheberrechts, der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) sowie des Schulrechts (bei Nutzung zu schulischen Zwecken).

Es ist verboten, rassistische, ehrverletzende, pornographische, gewaltdarstellende oder beleidigende Inhalte zu speichern oder zu verbreiten.

Audio- oder Videoaufnahmen von Personen dürfen nur vorgenommen oder in der ByCS veröffentlicht werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage (z.B. Einwilligung der betroffenen Person) besteht. Gleiches gilt für die Bekanntgabe von Namen, Adressdaten und Fotografien von Personen.

3.3. Aufsichtspflicht bei unterrichtlicher Nutzung

Die Lehrkräfte erfüllen ihre Aufsichtspflicht gemäß § 22 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) während des Präsenzunterrichts insbesondere durch

  • stichprobenartige Einsichtnahme in den Bildschirm und
  • Aufforderung an Schülerinnen und Schüler, bestimmte Inhalte der Lehrkraft zu zeigen.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichtspflicht zu dulden und bei Bedarf aktiv mitzuwirken.

Auch bei der Durchführung von Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 BaySchO hat die Lehrkraft – soweit möglich – auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen zu achten. Die Aufsichtspflicht während der Teilnahme am Distanzunterricht außerhalb der Schule verbleibt jedoch bei den Erziehungsberechtigten (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 3 BaySchO).

3.4. Datensicherung

Alle Nutzungsberechtigten haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Daten auf dafür geeigneten Geräten (i.d.R. Dienstgeräte) zu sichern. Lehrkräfte können beispielsweise Sicherungen ihrer Kursräume oder von in Kursen hochgeladenen Dateien vornehmen und diese lokal auf Dienstgeräten abspeichern. Dabei sind die Regelungen der jeweiligen Einrichtung für die Verarbeitung dienstlicher Daten und das Datenschutzrecht zu beachten.

Für das Gesamtsystem der Anwendung erfolgt eine regelmäßige Datensicherung., um großflächigem Datenverlust, z.B. bei schwerwiegender Software-Fehlfunktion, vorzubeugen.

3.5. Datenzugriff in dringenden Fällen

Bei Verdacht auf rechtswidrige Inhalte oder Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Anwendungen der ByCS kann die Schule oder Einrichtung die Einsichtnahme, die Löschung und die Veränderung von in der ByCS gespeicherten Daten veranlassen. Soweit möglich werden die betroffenen Nutzungsberechtigten hierüber im Vorfeld informiert und ihnen Gelegenheit zur Aufklärung bzw. Abhilfe gegeben. Andernfalls werden sie nachträglich informiert.

3.6. Unnötiges Datenaufkommen

Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von zu großen Dateien (z. B. Grafiken, Videos oder Audiodateien) über die ByCS ist zu vermeiden.

3.7. Nutzung mit privaten Endgeräten

Die Nutzung der ByCS ist über den Internetbrowser des Nutzer-Geräts möglich. Beim Einsatz mobiler (privater) Endgeräte müssen diese vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte geschützt sein (z. B. Passwortschutz, Fingerabdruck, o. ä.). Zudem sind das verwendete Betriebssystem sowie der Internetbrowser stets auf einem aktuellen Stand zu halten. Der Einsatz privater Endgeräte kann von der Schule zugelassen werden.

4. ByCS-Messenger

4.1. Pflege des ByCS-Messenger-Accounts

Inhalte , die im Messenger kommuniziert wurden, sind gemäß den Vorgaben über die Schriftgutverwaltung der jeweiligen Einrichtung sowie nach den allgemeinen Vorschriften der Aktenverwaltung (für staatliche Schulen insbesondere Teil 3 Abschnitt II der AGO) in die dafür vorgesehenen Speicherorte zu überführen (z.B. Veraktung gemäß Aktenplan).

Der ByCS-Messenger ist nicht dazu bestimmt als Daten- bzw. Aktenverwaltung verwendet zu werden.

Es dürfen nur Dateien bis zu einer Größe von bis zu 64 MB versendet werden.

Das Versenden von Kettennachrichten (insbes. Nachricht mit der Aufforderung, diese weiterzuleiten) ist nicht zulässig.

4.2. Löschung

Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, Räume mit personenbezogenen Inhalten zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber drei Monate nach Ende des Schuljahres, in dem sie angelegt wurden. Dies gilt nicht für schuljahresübergreifende Räume. Diese und deren Inhalte sind spätestens drei Monate nach Ende des letzten übergreifenden Schuljahres zu löschen.

Im Übrigen gelten die Löschfristen der Ziffer 5 Abschnitt 7 Anlage 2 zu § 46 BaySchO.

4.3. Besondere ByCS-Messenger-Räume

4.3.1. Einrichtungsübergreifende Kommunikation

Sofern die vollständige ByCS-Kennung einer Nutzerin oder eines Nutzers bekannt ist, kann ein gemeinsamer ByCS-Messenger Raum auch schul- oder dienststellenübergreifend im Rahmen der Zwecke gemäß Ziff. 3.1.1. eröffnet werden. Datenschutzrechtlich verantwortlich ist die Schule bzw. Dienststelle, deren Mitglied den Chatraum eröffnet hat.

4.3.2. Schuljahresübergreifende ByCS-Messenger-Räume

In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Organisation des neuen Schuljahres während des Schuljahresübergangs, Veranstaltungen direkt nach Beginn des Schuljahres, zweijährige Kurse wie W- und P-Seminare), kann eine Nutzerin oder ein Nutzer einen ByCS-Messenger-Raum über das Schuljahresende hinaus führen.

Die hierfür bereitgestellten weiteren Informationen (z. B. Tutorials, Selbstlernkurse) sind zu beachten

4.4. Passwortschutz und Verschlüsselung

Der ByCS-Messenger ist über die ByCS-Administration gesichert. Das Passwort der ByCS-Kennung darf unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht oder weitergegeben werden und sollte den Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für die Erstellung sicherer Passwörter entsprechen.

Die Verwendung einer fremden ByCS-Kennung ist nicht gestattet.

Zudem ist von Nutzerinnen und Nutzern zur Sicherung der Ende-zu-Ende Verschlüsselung im ByCS-Messenger eine Passphrase, bestehend aus vier Wörtern, einzugeben. Diese wird bei der ersten Anmeldung automatisch generiert und dem Nutzungsberechtigten zum Download zur Verfügung gestellt. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen diese Passphrase sicher aufbewahren und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen. Bei Verlust oder Vergessen der Passphrase ist bei der Neuanmeldung an einem Gerät eine Entschlüsselung der bereits gesendeten und erhaltenen Inhalte im ByCS-Messenger nur mit Hilfe einer bestehenden aktiven Sitzung möglich. Ohne bestehende aktive Sitzung sind Inhalte für die Nutzerin oder den Nutzer nicht mehr lesbar.

Die Inhalte des ByCS-Messengers dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach Beendigung der Nutzung des ByCS-Messengers auf Endgeräten, die auch für andere Personen zugänglich sind, oder auf anderen im Login–Verbund befindlichen Systemen (z. B. mebis Lernplattform) haben sich die Nutzerinnen und Nutzer vom System abzumelden.

4.5. Missbrauchskontrolle, Protokollierung

Missbrauchskontrollen (Stichproben- und Verdachtskontrollen) können unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden; personalvertretungs- und datenschutzrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen sind dabei zu beachten. Siehe dazu auch für alle staatlichen Lehrkräfte die Rahmendienstvereinbarung über die Einführung und Anwendung von digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen (gemäß Abschnitt 7, Anlage 2 zu § 46 BaySchO), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Januar 2021, BayMBl. Nr. 69.

4.6. Schulwechsel, Namensänderung (nur bei Personal)

Wird bei einem Schul- bzw. Dienststellenwechsel kein Antrag zum Wechsel der Dienststelle in den ByCS-Profileinstellungen gestellt, erhält die Nutzerin bzw. der Nutzer eine neue ByCS-Kennung. Die ByCS-Kennung an der vorherigen Schule bzw. Dienststelle wird durch die ByCS-Administration gelöscht. Dabei wird auch der zugehörige Zugang zum ByCS-Messenger mit den jeweiligen Inhalten gelöscht.

Bei dem entsprechenden Schul- bzw. Dienststellenwechselantrag wird die ByCS-Kennung beibehalten. Alle Inhalte (Räume, Chatverläufe, gesendete und empfangene Dateien etc.) im ByCS-Messenger in der Verantwortung der bisherigen Dienststelle werden nach erfolgtem Schulwechsel unwiderruflich gelöscht.

Nach einer Namensänderung, z. B. aufgrund von Heirat oder Scheidung, ist das eigene ByCS- Profil unverzüglich entsprechend zu aktualisieren.

5. Schlussbestimmungen

Diese Nutzungsbedingungen gelten im Rahmen der freiwilligen Nutzung auf Grundlage der jeweiligen Zustimmung, im Übrigen auf Grund der jeweiligen Dienst- und Verhaltenspflichten.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Stand: November 2024