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  • ViKo

    Häufig gestellte Fragen und Antworten

    Hier finden Sie die FAQ zum Videokonferenzdienst ViKo!



    Die Lehrkraft erstellt einen Raum. Über einen Teilnehmer-Link kann der Videokonferenzraum betreten werden. Für Schülerinnen und Schüler sind damit keine Anmeldedaten zum Betreten eines Raumes erforderlich.

    Diese Funktion ist aktuell nur im Browser (auch auf dem Mobilgerät) möglich. Mit der App kann man derzeit nur einen schon bestehenden Raum betreten.

    Ja, die Apps für Android- bzw. iOS-Geräte ermöglichen das Screensharing auf mobilen Endgeräten. Der Download der Apps ist nur über die entsprechenden App-Stores der Firma Google bzw. Apple möglich. Herausgeber der Apps ist die Auctores GmbH.

    Der Videokonferenzdienst ist speziell auf unterrichtliche Zwecke ausgerichtet.

    Zu der Übersichtsseite von ViKo

    Es liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, wie sie den Videokonferenzdienst gewinnbringend auch im Präsenz-Unterricht einsetzen möchte. Mögliche Szenarien könnten beispielsweise die Einbindung von externen Referenten in den Unterricht sein, die räumlich verteilte Gruppenarbeit im Schulgebäude oder die Durchführung von Besprechungen im Rahmen von Projekt- oder Seminararbeiten mit Schülerinnen und Schülern höherer Jahrgangsstufen.

    Nein, die Verwendung des vom Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) bereitgestellte Videokonferenzdienstes ist ausschließlich zu schulischen bzw. dienstlichen Zwecken gestattet.

    Nein, eine Nutzung von ViKo für Sitzungen und Versammlungen von Vereinen ist im Rahmen der zentral bereitgestellten Lizenz nicht vorgesehen. Gemäß der vom Staatsministerium erworbenen Lizenz sind alle Schulen sowie Fortbildungseinrichtungen in Bayern und weitere Einrichtungen im Ressortbereich des StMUK nutzungsberechtigt. In den Vertragsbedingungen ist zudem nur pädagogisches und Verwaltungspersonal an bayerischen Schulen bzw. nutzungsberechtigten Dienststellen als „berechtigte Nutzer“ vorgesehen, d.h. berechtigt zur Verwaltung von Videokonferenzräumen.

    In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind Fördervereine und andere Vereine im schulischen Umfeld von der Schule getrennte Einrichtungen, die selbst datenschutzrechtlich verantwortlich sind (siehe auch Handreichung für den Datenschutz an Schulen – im Bereich „Datenschutz-FAQ“ unter dem Stichwort : Förderverein). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Landesamt für Datenschutzaufsicht ein vielfältiges Beratungsangebot für Vereine bereithält.

    Zur Handreichung für den Datenschutz an Schulen

    Ja, allerdings erhalten Kooperationspartner oder Elternbeiräte keine Benutzerzugänge, mit denen sie selbstständig Videokonferenzräume erstellen können. Ein berechtigter Nutzer der Schule (z. B. eine Lehrkraft) kann jedoch einen Videokonferenzraum erstellen und dem Kooperationspartner oder den Elternbeiräten den zugehörigen Moderatoren- und Teilnehmerlink zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass die Videokonferenz in einem schulischen Zusammenhang steht und daran Schülerinnen bzw. Schüler oder pädagogisches Personal teilnehmen.

    Sie benötigen weitere Hilfe?

    Der persönliche Support der BayernCloud Schule hilft Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

    Persönlicher ByCS-Support

    Montag - Freitag 6:00 Uhr - 22:00 Uhr, Samstag 10:00 Uhr - 18:00 Uhr