Messenger
Aufsichtspflicht im Messenger
Sie möchten sich über die Aufsichtspflicht im Messenger informieren. Hier erfahren Sie, welche rechtlichen Rahmenbedingungen hier gelten.
Was ist erlaubt?
Der Messenger erlaubt die Unterhaltung von Schülerinnen und Schülern auch ohne die Beteiligung einer Lehrkraft – egal ob innerhalb der Schülerschaft der eigenen Einrichtung oder schulübergreifend kommuniziert wird, wenn dies zur Erreichung der Zwecke, für die der Messenger an Ihrer Schule verwendet werden darf, erforderlich ist.Die Richtlinien, die dabei eingehalten werden müssen, sowie mögliche Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Handlungsempfehlungen für Schulen bzw. Lehrkräfte
Die Aufsichtspflicht bezüglich des Messengers orientiert sich am analogen Leben. Die Schule bzw. die einzelne Lehrkraft kann nicht alle Handlungen der Schülerinnen und Schüler kontrollieren. Selbstverständlich dürfen Sie aber nicht wegschauen, wenn ein Verdacht auf Fehlverhalten vorliegt.Ausführliche Informationen, wie Sie in einem solchen Fall reagieren und wie Sie mit Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen umgehen, erhalten Sie im mebis Magazin: Umgang mit Verstößen - Welche Möglichkeiten habe ich als Lehrkraft?
Bei Verdacht auf strafbare Handlungen halten Sie sich – wie auch im analogen (Schul-)Leben - an die folgende vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus veröffentlichte KMBek: Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes